Satzung
Stand: 22.1.2010
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
Der im Jahre 1919 gegründete Verein führt den Namen Sportverein 1919 Maudach e.V. (abgekürzt: SV 1919 Maudach e.V.). Er hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein – Maudach und ist beim Amtsgericht im Vereinsregister unter VR 1291 eingetragen.
§ 2 - Farben des Vereins
Die Farben des Vereins sind blau – weiß.
§ 3 - Zweck des Vereins
Der Verein setzt sich die Sport- und Jugendpflege zu Aufgabe. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern die bestehenden Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Platz-, Spiel- und Hausordnung zur Verfügung.
Die Sportpflege des Vereins richtet sich nach den Bestimmungen des Amateursports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 und ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
Der Verein erstrebt keinen finanziellen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitaleinlagen und/oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Jedes Amt im Verein wird ehrenamtlich geführt.
Für ehrenamtliche Vorstandstätigkeit kann eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gewährt werden (Ehrenamtspauschale).
§ 4 - Mitgliedschaft
Der SV 1919 Maudach e.V. besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die den Sport aktiv betreiben.
Außerordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die den Sport nicht mehr betreiben sowie Freunde und Förderer des Vereins.
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder auf Vorschlag des Gesamtausschusses oder auf Vorschlag eines Mitgliedes von 2/3 der versammelten Mitglieder der Generalversammlung ernannt werden, wenn sie sich um den Verein oder den Vereinszweck besondere Verdienste erworben haben.
Ferner werden die 3 Mitglieder, die dem Verein am längsten angehören, zum Ehrenmitglied ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die im Sinn und in der Ordnung dieser Satzung Sport ausüben will oder als Förderer bereit ist, Aufgaben des Vereins zu unterstützen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt dem Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme besteht keine Verpflichtung, die Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt die Anerkennung der Satzung durch Unterschrift voraus. Bei minderjährigen Bewerbern ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
§ 6 - Haftung
Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die sich seine Mitglieder in Ausübung des Sports und/oder beim Besuch sportlicher Veranstaltungen zuziehen. Zum Schutz der Mitglieder besteht eine Haftpflicht- und Unfallversicherung.
Für alle Rechtsverbindlichkeiten, die vom Vorstand eingegangen werden und die sich auf Beschlüsse von General- oder Mitgliederversammlungen bzw. von Vorstands- oder Gesamtausschusssitzungen beziehen, haftet der Verein.
§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder verpflichten sich, nach besten Kräften an den Aufgaben des Vereins mitzuarbeiten und insbesondere:
-
Die Satzung einzuhalten und die satzungsgemäßen Anordnungen der Organe des Vereins zu befolgen.
-
Die festgesetzten Beiträge, deren Höhe durch die Generalversammlung geregelt wird, ohne besondere Aufforderung innerhalb von 2 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres zu bezahlen, bei Neuaufnahme sofort.
-
Bei Neuaufnahmen richtet sich der Beitrag nach dem Eintrittsdatum und wird quartalsmäßig anteilig vom Jahresbeitrag erhoben. Eine eventuelle Aufnahmegebühr ist davon nicht betroffen.
Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat das Recht, die vorhandenen Vereinseinrichtungen, die zur Förderung und Ausübung des Sports vorhanden sind, zu nutzen.
Außerordentlichen Mitgliedern und Gästen kann die Erlaubnis durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter bzw. bei deren Abwesenheit oder Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied erteilt werden.
Jedes Mitglied hat das Recht, am Vereinsgeschehen im Rahmen der Satzung sowie im Rahmen der gültigen Anordnungen teilzunehmen.
§ 8 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
-
Durch den Tod eines Mitgliedes.
-
Durch freiwilligen Austritt zum Ende des Kalenderjahres, wobei der Austritt spätestens 3 Monate vor dem Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden muss.
-
Bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
-
Durch Ausschluss bei Beitragsrückstand nach 2-maliger, schriftlicher Aufforderung.
-
Bei Ausschluss.
Der Ausschluss, auch mit sofortiger Wirkung, ist zulässig, falls ein Mitglied
-
gröblich gegen die Satzung oder sonstige Ordnungsvorschriften des Vereins verstößt
-
Handlungen begeht, die den Verein oder eines seiner Mitglieder schädigt, z.B. wissentlich falsche Angaben macht.
-
unehrenhafte oder unsittliche Handlungen begeht.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand unter den gleichen Bedingungen wie über die Aufnahme. Der Ausschluss ist der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen.
Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Zustellung das Recht zu, gegen den Ausschluss schriftlich Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Bis zum Zeitpunkt der Generalversammlung ruhen alle Rechte des Mitgliedes.
Bestätigt die Generalversammlung den Ausschluss, so gilt das Mitglied zum Zeitpunkt der Mitteilung des Vorstandes als ausgeschlossen.
Bereits entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Das sich im Besitz des Ausgeschlossenen befindliche Eigentum des Vereins ist beim Ausscheiden zurückzugeben.
§ 9 - Schlichtung von Streitfällen
Zur Schlichtung von Streitfällen zwischen Mitgliedern innerhalb des Vereins sowie bei Verfehlungen gegen die gültige Satzung bzw. Nichtbefolgen gültiger Ordnungsvorschriften kann der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung oder dessen Auftrag der 2. Vorsitzende einen Schlichtungsausschuss einberufen.
Dieser Schlichtungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern.
Keines der 3 Mitglieder des Schlichtungsausschusses darf zu einer Partei in verwandtschaftlicher Beziehung stehen bzw. an dem zu schlichtenden Streitfall beteiligt gewesen sein. Der Schlichtungsausschuss hat die Aufgabe, zwischen den Parteien zu vermitteln und nach Möglichkeit einen Konsens herbeizuführen. Vom Schlichtungsausschuss zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Verein empfohlene Maßnahmen sind dem Vorstand mitzuteilen. Die Entscheidung über die Durchführung der Maßnahmen obliegt dem Vorstand.
§ 10 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
-
Der Vorstand ( geschäftsführender Vorstand )
-
Der Ausschuss ( erweiterter Vorstand )
-
Die Generalversammlung
§ 11 - Der Vorstand ( geschäftsführender Vorstand )
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
-
dem 1. Vorsitzenden
-
dem 2. Vorsitzenden
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dem 1. Schriftführer
-
dem 2. Schriftführer
-
dem 1. Kassier
-
dem 2. Kassier
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden, jeweils alleinvertretungsberechtigt, vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch klargestellt, dass im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende vertreten darf. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 12 - Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel.
Dem 1. Vorsitzenden obliegt insbesondere:
-
Die Einberufung und Leitung der Sitzungen und Versammlungen.
-
Die Einberufung von Ausschüssen und die Durchführung der Empfehlungen und und Beschlüsse der Ausschüsse.
-
Die Bildung von Sonderausschüssen.
-
Die Einladung von Gästen zu allen Versammlungen, Sitzungen und Veranstaltungen.
-
Die Teilnahme an allen Abteilungs- und Ausschusssitzungen mit Sitz und Stimme.
Weitere Zuständigkeiten:
Der Schriftführer oder sein Stellvertreter fertigt die Protokolle der General- und Mitgliedsversammlungen sowie der Vorstandssitzungen. Diese Protokolle sind von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Er ist zuständig für die Einladungen zu Versammlungen und Sitzungen und führt in Abstimmung mit dem 1. und dem 2. Kassier die Mitgliederliste.
Dem 1. Kassier oder dessen Stellvertreter obliegt die gesamte Rechnungs- und Kassenführung. Er sorgt für den pünktlichen Eingang der Beiträge und sonstigen Forderungen des Vereins. Der Kassier hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.
Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich Verpflichten, müssen vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden unterzeichnet sein.
§ 13 - Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus oder ist dauernd verhindert, bestellt der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung einen Stellvertreter, der die Rechte und Pflichten des verhinderten Vorstandsmitgliedes kommissarisch wahrnimmt.
§ 14 - Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung oder dessen Auftrag der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren sowie vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 15 - Der Ausschuss ( erweiterter Vorstand )
Der Ausschuss des Vereins besteht aus:
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dem geschäftsführenden Vorstand
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dem 1. Spielausschussvorsitzenden der Abteilung aktiver Fußball
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dem 2. Spielausschussvorsitzenden der Abteilung aktiver Fußball
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dem sportlichen Berater aktiver Fußball
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dem Abteilungsleiter AH-Fußball
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dem 1. Jugendwart jeder Sportabteilung
-
dem 2. Jugendwart jeder Sportabteilung
-
dem 1. Beisitzer
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dem 2. Beisitzer
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dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
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den Abteilungsleitern der verschiedenen Sportarten, sofern sie nicht bereits im Ausschuß bzw. im Vorstand vertreten sind
-
den Vergnügungsbeauftragten.
und wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt.
Ausschusssitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, nur in Verbindung mit einer Vorstandssitzung als Gesamtausschusssitzung (Vorstand und Ausschuss) statt. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 3 Tage.
Aufgabe des Ausschusses ist es, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Der Vorstand hat weiterhin das Recht, einzelne Personen des Ausschusses zu Vorstandssitzungen einzuladen. Falls ein Mitglied das Ausschusses im Laufe der Amtsperiode ausscheidet oder dauernd verhindert ist, bestellt der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung einen Stellvertreter, der die Rechte und Pflichte des verhinderten Ausschussmitgliedes kommissarisch wahrnimmt.
§ 16 - Zuständigkeit des Ausschusses ( erweiterter Vorstand )
Der Ausschuss hat den Vorstand zu beraten und zu unterstützen.
Weitere Zuständigkeiten:
Der 1. Spielausschussvorsitzende Abteilung aktiver Fußball und dessen Stellvertreter sind für die aktive Fußballmannschaft des Vereins verantwortlich. Insbesondere sind sie für einen geordneten Sport- und Spielbetrieb verantwortlich.
Der sportliche Berater aktiver Fußball untersteht dem Spielausschuss und hat beratende sowie unterstützende Funktion.
Der Abteilungsleiter AH-Fußball ist für die AH-Mannschaft verantwortlich und sorgt dort für einen geordneten Sport- und Spielbetrieb.
Der 1. und 2. Jugendwart der Sportabteilungen ist zuständig für den geordneten Ablauf innerhalb der Abteilung. Er muss dem Vorstand über das Geschehen in seiner Abteilung berichten.
Der 1. und 2. Beisitzer beraten und unterstützen den Vorstand sowie die Mitglieder des Ausschusses.
Der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit hält Kontakte zu Medien, Vereinen und Verbänden und veröffentlicht die Aktivitäten und Ereignisse im Verein in angemessener Art und Weise.
Die Abteilungsleiter der verschiedenen Sportabteilungen sind in Ihrer Abteilung für den geordneten Ablauf zuständig. Sie Erstatten dem Vorstand über das Geschehen in der Abteilung Bericht.
Die Vergnügungsbeauftragten sind für Veranstaltungen des Vereins zuständig und sorgen für deren reibungslosen Ablauf. Hierzu werden sie vom Gesamtausschuss unterstützt.
§ 17 - Geschäftsordnung des Vereins
Die Geschäftsordnung regelt interne und abwicklungstechnische Angelegenheiten des Vereins und wird vom Gesamtausschuss beschlossen und festgelegt. Angelegenheiten, die vom Gesamtausschuss festgelegt werden, jedoch einer Zustimmung der Mitglieder bedürfen bzw. gegen die gültige Satzung verstoßen, sind unzulässig bzw. unwirksam.
Die Änderung der nachfolgenden Punkte sind in jedem Fall durch die Mitglieder zu beschließen:
Die Wahl eines Mitgliedes des Gesamtausschusses bei Abwesenheit ist nur bei vorliegender, schriftlicher Zustimmung des Mitgliedes zulässig.
Eine Stimmenvertretung bei Abwesenheit in einer Versammlung ist unzulässig.
Die Beiträge der Mitglieder sind bis zum 1. März des laufenden Jahres im Voraus zu bezahlen. Wurde bis dahin kein Zahlungseingang festgestellt, ruht ab diesem Tag die Mitgliedschaft bis zur Zahlung.
Die Rechtsprechung des Vereins wird auf Beschluss des Vorstandes auf Antrag des Gesamtausschusses oder einzelner Mitglieder ausgeübt. Der Vorstand kann bei Vorfällen einen Schlichtungsausschuss (siehe § 9 der Satzung) bestellen.
Als Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Disziplin und Ordnung im Verein stehen dem Vorstand zu Verfügung:
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Schriftliche Verwarnung
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Verwarnung vor dem Gesamtausschuss
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Verwarnung vor der General- oder Mitgliedersammlung
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Zeitlich begrenzte, vereinsinterne Sperre bei gleichzeitiger Ruhe der Mitgliedsrechte
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Geldstrafen bis maximal DM 500,-
-
Ausschluss (siehe § 8 der Satzung)
Das Urteil ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft. Bezüglich der Rechte wird auf den § 8 der Satzung verwiesen.
Strafen des Verbandes oder anderer Organisationen können auf die Mitglieder umgelegt werden, deren Verhalten die Bestrafung herbeigeführt hat.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen für einzelne Mitglieder Mitgliedsbeiträge erlassen oder stunden.
Sammlungen innerhalb des Vereins bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
Veranstaltungen innerhalb des Vereins bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
Aufwendungen der Mitglieder können im begründeten Fall ersetzt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
Die Termine der Veranstaltungen beschließt der Gesamtausschuss in Verbindung mit den Vergnügungsbeauftragten und gibt sie bekannt.
Ehrungen von Mitgliedern können nach 25-, 40-, 50-, und 60-jähriger Vereinszugehörigkeit vorgenommen werden. Außerdem kann der Vorstand auf Vorschlag der Mitglieder Personen für besondere Leistungen und Verdienste ehren.
§ 18 - Die Mitgliederversammlung
Auf Anordnung des Vorstandes bzw. auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder besteht die Möglichkeit, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitglieder einholen. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss schriftlich an sämtliche Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen erfolgen.
§ 19 - Die Generalversammlung
Einmal im Jahr - innerhalb des ersten Quartals - muss eine Generalversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Der Generalversammlung obliegt:
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Entgegennahme des Jahres-, Geschäfts- und Kassenberichtes.
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Entgegennahme des Berichts der Revisoren.
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Entlastung des Vorstandes.
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Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
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Wahl und Abberufung der Mitglieder des Ausschusses.
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Wahl und Abberufung von 2 Revisoren.
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Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
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Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
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Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
-
Im Rahmen der Satzung am Vereinsgeschehen mitzuwirken.
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Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 20 - Die Beschlussfassung der Generalversammlung
Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges des 1. Vorsitzenden und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter, der von der Versammlung mit einfacher Mehrheit zu bestimmen ist, übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Wahlleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies der Wunsch eines Kandidaten für den Vorstand oder den Ausschuss ist oder wenn 1/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Wählbar sind alle Mitglieder, sofern diese volljährig im Sinne des Gesetzes sind. Die Generalversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen (z.B. Presse, Funktionäre von Verbänden). Die Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ausnahme bildet die Wahl des 1. Vorsitzenden. Hier muss eine einfache Stimmenmehrheit herbeigeführt werden. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegeben, gültigen Stimmen erforderlich. Bei Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
§ 21 - Protokoll von Mitgliederversammlung und Generalversammlung
Über die Beschlüsse der Mitglieder- und Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Es müssen folgende Feststellungen enthalten sein:
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Ort und Zeit der Versammlung
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die Person des Versammlungsleiters
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die Zahl der erschienenen Mitglieder
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die Tagesordnung
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die Art der Abstimmung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse
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bei Satzungsänderung der genaue Wortlaut der entsprechenden Änderung.
§ 22 - Anträge zur Tagesordnung sowie nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens 5 Tage vor dem Tag der Mitglieder- bzw. Generalversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitglieder- oder Generalversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die entsprechende Versammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 23 - Außerordentliche Generalversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Generalversammlung gelten die Bestimmungen der § 18, 19, 20, 21 und 22 entsprechend.
§ 24 - Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr und läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres. Mindestens einmal während des Geschäftsjahres muss die Kasse durch die beiden Revisoren geprüft werden.
§ 25 - Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung entschieden werden. Die Auflösung des Vereins erfolgt nur dann, wenn 4/5 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins den zu diesem Zeitpunkt in Ludwigshafen-Maudach ansässigen Kindergärten zu jeweils gleichen Teilen zu.